
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES UNTERNEHMENS ICA Fahrzeugbau GmbH FÜR DEN ERWERB VON UM- UND AUFBAUTEN FÜR NUTZFAHRZEUGE
1 ALLGEMEINES
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Um- und Aufbauten für Nutzfahrzeuge (nachfolgend „AGB“ genannt) werden nach Zustimmung beider Vertragsparteien Bestandteil des Vertrages über den Um-/Aufbau von Nutzfahrzeugen (nachfolgend „Vertrag“ genannt).
- Eventuelle Abweichungen von den AGB müssen schriftlich vereinbart werden.
- Wenn in diesen AGB nichts Besonderes oder anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des mit dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in Verbindung mit der Verordnung Rom I (ES 593/2008) und anderen Vorschriften, die den Verkauf von Um- und Aufbauten für Nutzfahrzeuge regeln. Die folgenden Anlagen sind ebenfalls Bestandteil der AGB:
- jeweils aktuelle Angebote des Verkäufers mit den Vorteilen des Kaufs von Um- und Aufbauten
- jeweils aktuelle Preislisten des Verkäufers für die Um- und Aufbauten, die Gegenstand des Verkaufs sind
- jeweils aktuelle Garantiebedingungen und Wartungsvorschriften für die Um- und Aufbauten, die Verkaufsgegenstand sind
- die jeweils aktuellen Eigenschaften der Um- und Aufbauten, die Verkaufsgegenstand sind.
2 EIGENSCHAFTEN DER UM- UND AUFBAUTEN
- Es gelten jeweils die im Vertrag, den AGB oder den jeweils gültigen Anlagen spezifizierten Eigenschaften der Um- und Aufbauten und die nach Vertragsabschluss vom Hersteller und Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen am Fahrzeugmodell für Um- und Aufbauten.
- Im Falle eines Fahrzeugum- oder -aufbaus erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass das Fahrzeug bis zur Fertigstellung und Übernahme aus logistischen Gründen eine Mehrkilometerleistung von bis zu 300 km aufweisen kann.
- Mit der Unterzeichnung des Vertrags verpflichtet sich der Kunde, die bestellten Um- und Aufbauten zu übernehmen, die auf der Grundlage der Elemente dieses Vertrags in der Anlage Bestätigtes und unterschriebenes Angebot hergestellt und montiert werden.
- Die Elemente des bestätigten und unterzeichneten Angebots umfassen den Fahrzeugtyp und alle zusätzlichen Um- und Aufbauten, die an dem Fahrzeug gemäß den Anforderungen des Kunden ausgeführt werden.
3 PREISE FÜR UM- UND AUFBAUTEN UND PREISÄNDERUNGEN
Die Preise für den Um- oder Aufbau des Fahrzeugs werden im Kaufvertrag auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste festgelegt. Die Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
4 ANZAHLUNG
Eine Anzahlung im Sinne dieses Vertrages gilt als Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB.
5 HERSTELLUNG DES UM- ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND LIEFERUNG
- Der Verkäufer führt die Um- und Aufbauten bis zu dem im Vertrag vereinbarten Datum aus. Die Lieferung wird gesondert vereinbart und ist nicht im Kaufpreis enthalten.
- Wurde auch die Lieferung vereinbart und kommt es zu einem Lieferverzug seitens des Verkäufers, vereinbaren die Parteien eine neue Lieferfrist, die 45 Werktage nicht überschreiten darf.
- Im Falle, dass der Verkäufer den Um- bzw. Aufbau des Fahrzeugs auch innerhalb der Nachfrist nicht fertigstellt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, der Verkäufer erstattet ihm den ganz oder teilweise gezahlten Kaufpreis, die Anzahlung oder die Vorauszahlung mit den entsprechenden Zinsen zurück.
- Beruht die Verzögerung auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Schwierigkeiten bei der Herstellung oder dem Transport von Um- und Aufbauten oder auf höherer Gewalt, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Folgen der Verzögerung.
- Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
6 ÜBERNAHME/ÜBERGABE DES UM- ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND VERZÖGERUNG DER ÜBERNAHME/ÜBERGABE
- Der Kunde ist verpflichtet, das umgebaute oder aufgebaute Fahrzeug an dem vom Verkäufer festgelegten Tag zu übernehmen, der dem Kunden per E-Mail mitgeteilt wird. Der Verkäufer benachrichtigt den Kunden am Tag der Übergabe per E-Mail oder telefonisch über die Übernahme.
- Das umgebaute oder ausgebaute Fahrzeug gilt als übernommen, wenn der Kunde/die Spedition die Übernahme durch seine Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll des Verkäufers bestätigt und der Verkäufer das Fahrzeug und die Begleitdokumente in sein Eigentum übergibt. Mit der Übernahme geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Fahrzeugs auf den Kunden über. Nach der Übernahme des um- oder aufgebauten Fahrzeugs kann der Kunde nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.
- Nimmt der Kunde das umgebaute oder aufgebaute Fahrzeug nicht ab, wird es am Sitz der Firma I.C.A. Fahrzeugbau GmbH zurückgeliefert, wobei der Kunde die Transportkosten und das Standgeld zu tragen hat. Das Standgeld wird ab dem fünften Werktag des Eintreffens des um- oder aufgebauten Fahrzeugs am Sitz der Firma I.C.A. Fahrzeugbau GmbH berechnet. Der Tag des Eintreffens des nicht übernommenen Fahrzeuges wird dem Kunden per E-Mail am Tag des Eintreffens mitgeteilt.
- Im Falle des dritten Absatzes dieses Paragrafen hat der Verkäufer das Recht, die Übernahme des um- oder aufgebauten Fahrzeugs und die Erfüllung des bestehenden Vertrags zu verlangen und eine neue Frist für die Erfüllung zu setzen.
- In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer eine Entschädigung für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu verlangen.
- Der vorstehende Absatz gilt nicht, wenn der Kunde dem Verkäufer schriftlich per E-Mail einen Rechtfertigungsgrund mitteilt.
- Im Falle des vorstehenden Absatzes haben der Verkäufer und der Kunde einen Vertrag über die Einlagerung des um- oder aufgebauten Fahrzeugs geschlossen. Der Preis für die Fahrzeuglagerung wird vom Verkäufer bestimmt.
- Der vorstehende Absatz gilt nicht, wenn der Rechtfertigungsgrund ein Ereignis ist, auf das der Kunde keinen Einfluss hatte oder hat, oder höhere Gewalt ist.
7 EIGENTUMSVORBEHALT AN UM- UND AUFBAUTEN DES FAHRZEUGS
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Um- und Aufbauten des Fahrzeugs vor, das dem Kunden übergeben wurde und für das der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wurde.
- Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht und erfüllt er seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der Um- und Aufbauten zu verlangen oder die Um- und Aufbauten ohne vorherige Ankündigung vom Kunden in Besitz zu nehmen, sie zu verkaufen und sich aus dem Verkaufspreis zu befriedigen.
- Der Verkäufer hat den Kunden von der Absicht, die Um- und Aufbauten zu verkaufen, vorher zu benachrichtigen und ihm vor dem Verkauf eine angemessene Frist zur Begleichung seiner rückständigen Verbindlichkeiten zu setzen.
8 UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG
Wird der Kaufvertrag wegen Nichterfüllung durch eine der Vertragsparteien aufgehoben, so hat die andere Partei Anspruch auf Schadenersatz nach den Grundsätzen des österreichischen Zivilrechts.
9 VERTRAGSÄNDERUNGEN
Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Änderungen des Kaufvertrages der Schriftform.
10 DATENSCHUTZ
- C.A. Fahrzeugbau GmbH verwaltet die mit diesem Vertrag gesammelten Personendaten. Die gesammelten Daten werden selbständig oder durch andere Vertragsunternehmer, die auch einzelne Aufträge ausführen, gemäß und unter den Bedingungen der Datenschutzrichtlinie für und im Namen des Unternehmens I.C.A. Fahrzeugbau GmbH verarbeitet.
- Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung vertraglicher und/oder gesetzlicher Verpflichtungen, statistische Verarbeitung, Kundensegmentierung und Verarbeitung des bisherigen Kundenverhaltens, Zusendung von Angeboten, Broschüren, Werbematerial, Einladungen zu Veranstaltungen, Umfragen über Produkte und Dienstleistungen in schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Form.
- Der Kunde hat das Recht auf Einsichtnahme in die Daten und kann jederzeit seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten widerrufen, sowie die Änderung seiner Daten oder deren Löschung aus der Datensammlung verlangen.
11 GÜLTIGKEIT
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 30.09.2025.
